AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER STEINKÜHLER GMBH & CO. KG
1. Geltung
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Steinkühler gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, Steinkühler hat schriftlich Lieferbedingungen des Kunden oder Teile davon zuvor anerkannt. Soweit diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen Verkehr enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Vertragsabschluss/Leistungsverweigerungsrecht
Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und mit einem sonstigen Angebot gemachten produktbeschreibenden Angaben sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnetet werden. Steinkühler behält sich insbesondere Änderungen und Verbesserungen vor, die dem technischen Fortschritt dienen.
Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist bindend, Steinkühler ist berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch Zusendung der Auftragsbestätigung, der Rechnung oder durch die Auslieferung der Ware.
Stellt der Kunde nach Vertragsabschluß seine Zahlungen ein, wird er erkennbar zahlungsunfähig oder droht aus anderen Gründen die Nichterfüllung des Vertrages, so kann Steinkühler die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Steinkühler kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Steinkühler vom Vertrag zurücktreten.
3. Preise
Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Verpackungs- und Versandkosten, Installation, Schulungen oder sonstigen Nebenleistungen sind in den Preisen nur enthalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Bei Bestellungen bis zu 500,00 EUR Nettowarenwert berechnet Steinkühler zusätzlich Porto- und Verpackungskosten in Höhe von 12,95 EUR.
4. Zahlung
Die von Steinkühler erteilten Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Eventuell eingeräumte Skontozahlungen müssen auf der Rechnung der Höhe und dem Zeitpunkt nach gesondert vermerkt werden. Steinkühler ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Bar-Nachnahme vorzunehmen.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden im kaufmännischen Verkehr Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zzgl. weitere 5,00 EUR für jede Mahnung berechnet. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Zinsschaden nachzuweisen. Außerdem ist Steinkühler zur Zurückbehaltung der Lieferung – auch aus anderen Aufträgen – berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Steinkühler anerkannten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferung
Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Steinkühler. Aus der Überschreitung von Lieferfristen bzw. eines Liefertermins kann der Kunde nur dann das Recht zum Rücktritt vom Vertrag herleiten, wenn der Liefertermin von Steinkühler schriftlich und verbindlich zugesagt war und wenn der Kunde nach Fristablauf schriftlich mit Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Eine Schadenersatzpflicht von Steinkühler ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhersehbar außergewöhnlicher Ereignisse, die Steinkühler trotz Beachtung der nach den Verhältnissen des Einzelfalles erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte (auch wenn sie bei einem Vorlieferanten eingetreten sind), z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausschuß bei einem wichtigen Arbeitsstück, behördliche Anordnungen usw., verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen, den betrieblichen Erfordernissen von Steinkühler gerechtwerdenden Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate oder wird Steinkühler die Lieferung oder Leistung unmöglich, sind sowohl Steinkühler als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Gefahr des Unterganges der Ware geht mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, dies gilt auch für Lieferungen frei Bestimmungsort. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist Steinkühler berechtigt, den Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Eigentumsvorbehalt
Steinkühler behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Steinkühler berechtigt, den Liefergegenstand zurückzuholen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch Steinkühler liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Steinkühler hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Steinkühler unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Im kaufmännischen Verkehr gilt folgendes: Die von Steinkühler gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Ansprüchen Eigentum von Steinkühler. Die Forderungen gehen nicht durch Annahme in einen Kontokorrentsaldo und dessen Anerkennung unter. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur mit Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes / verlängerter und erweiterter Saldo- bzw. Kontokorrenteigentumsvorbehalt weiterveräußern. Der Kunde darf gelieferte Ware nur weiterveräußern, solange er sich nicht gegenüber Steinkühler in Verzug befindet. Alle aus einem Weiterverkauf oder gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Schadenersatz, Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) erlangten Forderungen aus Vorbehaltswarenlieferungen tritt dieser hiermit zur Sicherung der Ansprüche von Steinkühler an diese ab. Steinkühler ermächtigt hiermit bereits jetzt den Kunden widerruflich, diese Rechnungen von Steinkühler im eigenen Namen einzuziehen. Soweit der Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen des Kunden die Forderungen von Steinkühler um mehr als 20% übersteigt, wird Steinkühler diese insoweit auf Verlangen des Kunden freigeben. Der Kunde darf die von Steinkühler gelieferte Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er hat Steinkühler unverzüglich anzuzeigen, wenn Dritte derartige Waren pfänden; ebenso hat er Dritte unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Alle Steinkühler durch die Abwendung des Zugriffs auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Falle der Pfändung entstandenen Kosten trägt der Kunde, soweit diese bei Dritten uneinbringlich sind.
Der Kunde hat die gelieferten Waren bis zur endgültigen Bezahlung sachgemäß zu lagern und zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an Steinkühler abgetreten, Steinkühler nimmt die Abtretung an.
Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber Steinkühler in Verzug oder stellt er aus anderen Gründen seine Zahlungen ein oder gerät er in die Insolvenz, so werden alle offenen Forderungen – gleich aus welchem Grunde – sofort fällig. Der Kunde hat Steinkühler sofort eine Liste der Kunden mit Anschrift und Höhe der Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware sowie alle noch bei sich befindlichen Waren in einer Liste zu übermitteln. In diesen Fällen ist Steinkühler berechtigt, sämtliche beim Kunden befindlichen Waren unverzüglich abzuholen und unter Anrechnung auf offene Forderungen gegenüber dem Kunden zu verwerten, ohne zuvor vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Einen Rücktritt behält sich Steinkühler ausdrücklich vor. Dabei werden zunächst aus dem Erlös die Kosten, dann die Zinsen und schließlich die Hauptforderungen bedient.
7. Gewährleistung
Steinkühler gewährt auf alle neuen Waren eine Gewährleistung von 12 Monaten, soweit nicht schriftlich eine längere Frist vereinbart ist. Alle Angaben über die Beschaffenheit der Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, der Kunde ist jedoch unabhängig davon zur eigenen Prüfung verpflichtet. Beanstandungen wegen unvollständiger und/ oder unrichtiger Ware sind unverzüglich nach Erhalt – spätestens innerhalb von vier Werktagen – Steinkühler schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Dies gilt nicht für versteckte und/ oder nicht offenkundige Mängel, die innerhalb der Gewährleistungszeit rechtzeitig angezeigt werden können. Im kaufmännischen Verkehr gelten darüber hinaus die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB.
Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen des Gewährleistungsrechts, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde ist bei Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
Im kaufmännischen Verkehr gilt darüber hinaus: Steinkühler behält sich vor, anstelle der Nacherfüllung dem Kunden die Ansprüche gegen den eigenen Lieferanten abzutreten. Ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag besteht nicht.
Die Abtretung von Gewährleistungen an Dritte ist ausgeschlossen.
Für gebrauchte Produkte besteht eine Übergabegewährleistung, d.h. diese werden in einem einwandfreien technischen Zustand übergeben. Sollten sich technische Mängel innerhalb von 8 Tagen herausstellen, wird Steinkühler dieses Produkt instandsetzen bzw. austauschen. Äußerliche Mängel wie z.B. Kratzer, Verschmutzungen sind hierbei von jedem Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
Beanstandete und/ oder mangelhafte Ware ist vom Kunden fachgerecht verpackt frei Haus an Steinkühler zurückzusenden. Gewährleistung für Schäden, die z.B. durch unsachgemäßen Eingriff des Kunden oder Dritter, durch natürlichen Verschleiß, sachwidrigen und / oder ungeeigneten Gebrauch, Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Ingangsetzung, Auswirkungen von außen – gleich welcher Art – wird nicht übernommen.
Eventuelle Leistungen aus Garantie und Ersatzlieferungen nehmen keinen Einfluss auf Fristen, gleich welcher Art.
8. Haftung
Steinkühler haftet nur in Fällen, in denen uns, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Vorstehendes gilt nicht, soweit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird, sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
9. Rücklieferung/ Rücknahme
Eine von Steinkühler gelieferte Ware wird aus Kulanz nur dann zurückgenommen, wenn der Rücklieferung schriftlich zugestimmt wird. Die Ware wird nur zurückgenommen, wenn sie sich im Neuzustand befindet und original verpackt ist, inkl. Bedienungsanleitung etc.. Für zurückgenommene Ware wird eine Bearbeitungsgebühr von 15% des Warenwertes berechnet, die bei der Gutschrift der Ware in Abzug gebracht wird. Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Die von Steinkühler genehmigten Rücksendungen haben zu Lasten und auf Gefahr des Absenders frei Steinkühler zu erfolgen (ohne Nebenkosten). Unfreie Rücksendungen oder Zustellungen per Nachnahme werden nicht angenommen.
10. Kundenbezogene Daten
Kundenbezogene Daten werden seitens Steinkühler im Wege elektronischer Datenverarbeitung gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der DSGVO bearbeitet und gespeichert.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Im kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand und Erfüllungsort ausschließlich Herford. Hat der Kunde im Übrigen keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland ist der Geschäftssitz von Steinkühler Gerichtsstand.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Headset-Reinigung
Steinkuehler GmbH & Co. KG (Auftragnehmer) bietet ein Leistungsspektrum aus dem Bereich von Headset-Reinigung an. Der Auftragnehmer bezieht diese AGB in alle ihre Verträge, sowohl mit Unternehmern (Auftraggeber) ein. Mit Verbrauchern werden keine Verträge geschlossen. Diese AGB liegen in den Geschäftsräumen des Auftraggebers raus und sind auch auf der Website www.steinkuehler.de abrufbar. Eine Kopie dieser AGB erhält der Auftraggeber beim Vertragsschluss zusammen mit der Leistungsbeschreibung.
§ 1 Vertragsgegenstand, Hauptleistungspflicht, Leistungsmodelle
(1) Gegenstand der Verträge sind, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, folgende Arbeiten an Headsets des Auftragnehmers:
- Reinigung und Desinfektion mittels UV-C-Desinfektion,
- technische Prüfung und Funktionskontrolle, Softwareupdates soweit möglich/notwendig,
- Qualitätskontrolle,
- hygienische Rücksendung,
- Dokumentation/Auflistung der bearbeiteten Headsets.
(2) Die Ausgestaltung nach Kundenwunsch im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten des Auftragnehmers ergeben sich bei einzelnen Verträgen aus den Leistungsbeschreibungen.
(3) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsbeschreibung entweder
a) im Wege der Einzelabrechnung oder
b) im Rahmen des HeadsetCare Service (Kontingentmodell, bspw. 120/240/500 Aufbereitungen pro Jahr).
(4) Beim HeadsetCare Service kommt der Vertrag über das vom Auftraggeber gewählte Paket mit Zugang der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
(5) Das jeweils gewählte Paket, insbesondere Jahreskontingent, Vertragsperiode, Quartalsobergrenze und Vergütung, ergibt sich aus Angebot und Auftragsbestätigung.
(6) Es werden keine Reparaturarbeiten geschuldet/vorgenommen.
(7) Die Headsets zur Durchführung der Arbeiten werden durch den Auftragnehmer postalisch empfangen und zurückversandt.
(8) Geräte mit folgenden Schäden werden nicht bearbeitet:
- Totalschäden,
- Wasserschäden,
- fehlende Hauptkomponenten,
- Akkuschaden.
§ 2 Vergütung
(1) Die Vergütung für die bestellten Leistungen richtet sich nach den tabellarisch gestalteten Leistungsbeschreibungen zu einzelnen Verträgen.
(2) Die gesamte Vergütung ist bei der Abnahme des Gesamtwerkes zu entrichten, es sei denn die Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers sieht für einzelne Positionen separate Fristen für Teilabnahme und Teilvergütung vor.
(3) Im Regelfall wird keine Anzahlung geschuldet. Der Auftragnehmer kann aber einzelvertraglich, insbesondere durch Vermerk in der Leistungsbeschreibung, den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.
§ 3 Preisanpassung
(1) Beruht der vereinbarte Preis auf einem Rahmenvertrag oder liegt zwischen Vertragsschluss und geplanter Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, kann der Auftragnehmer den Preis nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anpassen.
(2) Der vereinbarte Preis setzt sich aus folgenden Kalkulationsbestandteilen zusammen: Lohnkosten, Materialkosten (insbesondere Reinigungs- und Desinfektionsmittel), Verpackungs- und Versandkosten, Energiekosten. Erhöhen oder verringern sich nach Vertragsschluss diese Kostenfaktoren, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, den Preis in dem Umfang anzupassen, in dem sich die jeweiligen Kostenanteile tatsächlich ändern. Eine Erhöhung der Gewinnmarge ist ausgeschlossen.
(3) Eine Preisanpassung setzt voraus, dass die Gesamtauswirkung der Kostenänderung mindestens 5 % des ursprünglich vereinbarten Nettopreises beträgt. Der Auftragnehmer wird die Preisanpassung dem Auftraggeber in Textform mitteilen und die Berechnung nachvollziehbar darlegen.
(4) Übersteigt eine Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Nettopreises, kann der Auftraggeber den betroffenen Einzelauftrag oder den noch nicht ausgeführten Teil des Rahmenvertrags binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform kündigen.
§ 4 Termine und Fristen
(1) Die Dauer der Ausführung in Werktagen richtet sich nach der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers.
(2) Über die Fertigstellung wird der Auftraggeber benachrichtigt.
(3) Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat für eine angemessene Verpackung und sichere Versendung der Headsets zu sorgen.
(2) Ein Lieferschein/Begleitdokumente haben folgende Angaben zu enthalten:
- Absender
- Kontaktperson mit E-Mail und Telefonnummer
- Anzahl
- soweit vorhanden Inventar- und Seriennummern
- Angaben für Zuordnung eingesandter Geräte (Standort/Abteilung)
- Information über bekannte Schäden, besondere Hygiene-/Sicherheitsanforderungen.
(3) Headsets müssen frei von groben Kontaminationen, Gefahrstoffen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Anhaftungen sein. Eine Zuwiderhandlung stellt einen Rücktrittsgrund dar.
§ 6 Gefahrtragung bei Versand
(1) Der Auftraggeber trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Headsets bis zu deren Eingang beim Auftragnehmer. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Versandhinweise erteilt oder Verpackungsmaterial zur Verfügung stellt, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung.
(2) Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Headsets während des Rückversands bis zu deren Ablieferung beim Auftraggeber.
(3) Abweichend von Absatz 2 geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber das Transportunternehmen, die Versandart, eine Transportversicherung oder sonstige Versandvorgaben verbindlich vorgibt und der Auftragnehmer diese Vorgaben auf Wunsch des Auftraggebers umsetzt. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf ungeeigneter Verpackung oder einer sonstigen vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
(4) Beide Parteien sind berechtigt, auf eigene Kosten eine Transportversicherung abzuschließen.
§ 7 Abnahme
(1) Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach Zugang der gereinigten Headsets beim Auftraggeber.
(2) Auf Abnahmeprotokolle wird verzichtet.
(3) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Reinigungsmängel ausschließlich nach Maßgabe dieser Bestimmungen. Weitergehende gesetzliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers werden – vorbehaltlich § 9 – ausgeschlossen.
(2) Bei Mängeln der Reinigungsleistung ist der Auftraggeber zunächst auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt.
(3) Die weiteren Mängelrechte des Auftraggebers (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung) bestehen nur, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist endgültig fehlgeschlagen ist, vom Auftragnehmer ernsthaft und endgültig verweigert wurde oder dem Auftraggeber unzumutbar ist.
(4) Mehrfache Nacherfüllungsversuche sind dem Auftraggeber zumutbar, soweit sie nicht im Einzelfall objektiv untragbar sind.
(5) Das Recht des Auftraggebers zur Selbstvornahme nach § 637 BGB ist insoweit eingeschränkt, als der Auftraggeber Ersatz seiner Aufwendungen nur verlangen kann, wenn er dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung mit der ausdrücklichen Androhung der Selbstvornahme gesetzt hat und die Kosten der Selbstvornahme den Betrag von 50% der für die betroffene Einzelleistung vereinbarten Vergütung nicht übersteigen; im Übrigen ist der Ersatz von Selbstvornahmekosten ausgeschlossen.
(6) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln sind – unbeschadet § 9 dieser AGB – ausgeschlossen. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten ab Abnahme der Reinigungsleistung. Kraft Gesetzes längere Verjährungsfristen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
§ 9 Haftung
Der Auftragnehmer haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
§ 10 Kündigung
(1) Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur freien Kündigung nach § 648 Satz 1 BGB Gebrauch, behält der Auftragnehmer seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 648 Satz 2 BGB. Der Auftragnehmer muss sich auf seinen Vergütungsanspruch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für den auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung wird vermutet, dass dem Auftragnehmer hieraus 5% zustehen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung ein geringerer Anspruch zusteht; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten.
(2) Nach dem HeadsetCare Service (Abo-Modell) geschlossene Verträge haben eine Mindestlaufzeit von einem Jahr ab Vertragsschluss. Kündigt keine der Parteien den Vertrag in Textform mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
(2) Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.
§ 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
§ 13 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogenen Daten, insbesondere die Kontaktdaten des Auftraggebers zur Abwicklung seiner Aufträge. Dies erfolgt zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus zur Verschwiegenheit über sämtliche vertraulichen Informationen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden.
§ 14 Schlussvereinbarungen
(1) Auf die unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Verträge ist, soweit kollisionsrechtlich zulässig, das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
(2) Der Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers in Herford.

